(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Fachbeiträge • 7
- 1. Jahresabschluss 2012Eingeschränkter ZugriffToninoel · www.betriebsrat.com · 15. Mai 2013
- 2. Wirtschaftsausschuss - was tun wenn Arbeitgeber meint, wirtschaftliche Informationen muss er nur einem Wirtschaftsausschuss geben, den es aber in Betrieben unter 100 MA nicht gibt?Eingeschränkter ZugriffTruppmann · www.betriebsrat.com · 8. Februar 2008
- 3. Wirtschaftsausschuss - was tun wenn Arbeitgeber meint, wirtschaftliche Informationen muss er nur einem Wirtschaftsausschuss geben, den es aber in Betrieben unter 100 MA nicht gibt?Eingeschränkter ZugriffTruppmann · www.betriebsrat.com · 8. Februar 2008
- 4. News 2015Eingeschränkter Zugriffwww.huemmerich-legal.de · 22. Oktober 2019
- 5. Die Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrates - und die Vorlage des UnternehmenskaufvertragesEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. März 2014
- 6. Die Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb: Ein Überblick über die aktuelle RechtsprechungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 24. Oktober 2013
- 7. Die Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb: Ein Überblick über die aktuelle RechtsprechungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 24. Oktober 2013
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/11470 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 BeschäftigtenBundestag Drucksachen · 10. Juli 2019