2. Dezember 2020
31. Dezember 2025
(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
- 1.
- Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
- 2.
- Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
- 3.
- Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
- 4.
- wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.
(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.
Fachbeiträge • 129
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Öffentliche Quellen • 22
- 1. 8/2145 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren WettbewerbBundestag Drucksachen · 28. September 1978
- 2. 9/1707 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren WettbewerbBundestag Drucksachen · 1. Juni 1982
- 3. 10/4741 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wirtschafts- und verbraucherrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 29. Januar 1986
- 4. 10/5773 - Änderungsantrag: zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung wirtschafts- und verbraucherrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 10/4741, 10/5771 -Bundestag Drucksachen · 25. Juni 1986
- 5. 11/2504 - Kleine Anfrage: Auswirkungen der UWG-NovelleBundestag Drucksachen · 16. Juni 1988
- 6. 11/2741 - Antwort: Auswirkungen der UWG-NovelleBundestag Drucksachen · 3. August 1988
- 7. 11/4280 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die praktischen Erfahrungen mit den durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) novellierten VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. März 1989
- 8. 11/5462 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 25. Oktober 1989