Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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23. Juli 2009
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26. Oktober 2012
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8. September 2015
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16. August 2019
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27. Juni 2020
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28. Januar 2022
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24. November 2025
24. November 2025
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen oder Arzneimittel in bestimmten Abgabeformen von der Pflicht zur Zulassung freizustellen, soweit eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu befürchten ist, weil die Anforderungen an die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erwiesen sind. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen. Die Freistellung kann zum Schutz der menschlichen Gesundheit von einer bestimmten Herstellung, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation oder Darreichungsform abhängig gemacht sowie auf bestimmte Anwendungsarten, Anwendungsgebiete oder Anwendungsbereiche beschränkt werden. Die Angabe weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen durch den pharmazeutischen Unternehmer ist zulässig.
(2) Bei der Auswahl der Arzneimittel, die von der Pflicht zur Zulassung freigestellt werden, muss den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Heilberufe und der pharmazeutischen Industrie Rechnung getragen werden. In der Wahl der Bezeichnung des Arzneimittels ist der pharmazeutische Unternehmer frei.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(4) (weggefallen)
(5) Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Monographien sind von der zuständigen Bundesoberbehörde regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich, an den jeweils gesicherten Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen. Dabei sind die Monographien daraufhin zu prüfen, ob die Anforderungen an die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit einschließlich eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses, für die von der Pflicht zur Zulassung freigestellten Arzneimittel, weiterhin als erwiesen gelten können.
Fachbeiträge • 6
- 1. „ALKOHOL ist Dein Sanitäter in der Not“ (Herbert Grönemeyer)Eingeschränkter Zugriffwww.anwaltshaus.de · 19. März 2020
- 2. ArchivEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 18. April 2019
- 3. ArchivEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 18. April 2019
- 4. 33/17 Informationen der Institutionen und Behörden: BfArM: Stufenplanverfahren zu Dimenhydrinat- und Diphenhydramin-haltigen AntiemetikaEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 15. August 2017
- 5. 02/26 Information der Institutionen und Behörden: BfArM: Aktualisierung der Produktinformationen für Codein-haltige Arzneimittel (mit Standardzulassung): neue und aktualisierte Risiken nach PSUSA- undEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 5. Januar 2026
- 6. 25/25 Information der Institutionen und Behörden: BfArM: Änderung der Produktinformationen für Paracetamol-haltige Arzneimittel (mit Standardzulassung): Risiko einer metabolischen Azidose mit vergrößeEingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 10. Juni 2025
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/8753 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der ArzneimittelversorgungBundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 2. 19/10681 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/8753 - Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/6196 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts der Krankenkassen bei der Verordnung von Cannabis c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/2666 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/5862 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Erleichterte Verordnung von medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung e) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/6419 - Bevorzugung von Importarzneimitteln beenden, Importquote abschaffen, Arzneimittelsicherheit verbessern f) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/8988 - Alle Arzneimittel auf die krebserregende Verunreinigung N-Nitrosodimethylamin untersuchen g) zu dem Antrag der der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/8962 - Streichung der Importförderklausel für ArzneimittelBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 3. 19/7520 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6946 - Der externe Sachverstand der Bundesregierung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für GesundheitBundestag Drucksachen · 4. Februar 2019
- 4. 19/29632 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften - Drucksache 19/28658 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 5. 20/11561 - Gesetzentwurf: Entwurf eines MedizinforschungsgesetzesBundestag Drucksachen · 29. Mai 2024