(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Fachbeiträge • 35
- 1. ZurückschiebungshaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Januar 2020
- 2. Verfahrenskostenhilfe in ZurückschiebungshaftsachenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. April 2013
- 3. ZurückschiebungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Dezember 2017
- 4. Abschiebung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. August 2016
- 5. Sichere Herkunftsländer per VerordnungEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 5. Dezember 2025
- 6. Sichere Herkunftsländer per VerordnungEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 5. Dezember 2025
- 7. So pfänden Sie anwaltliche Vergütungsansprüche gegenüber der StaatskasseEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 11. Juni 2024
- 8. So pfänden Sie anwaltliche Vergütungsansprüche gegenüber der StaatskasseEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 11. Juni 2024