(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
Fachbeiträge • 52
- 1. FF 11/2011, Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen VergleichesEingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. November 2011
- 2. EntreicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Januar 2025
- 3. Keine Befangenheit bei Fristsetzung von drei Tagen zur StellungnahmeEingeschränkter ZugriffHoffmann · www.hoffmann-anwaltskanzlei.de · 22. Oktober 2019
- 4. Wie sich Eltern gegen das Jugendamt wehren könnenEingeschränkter ZugriffInhestern · www.pi-kanzlei.de · 23. Oktober 2020
- 5. Einstweilige Anordnung des BVerfG - und die erforderliche AntragsbegründungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. März 2022
- 6. Rechtsmittel gegen Beschluss aus WeimarEingeschränkter ZugriffTanja Podolski · www.lto.de · 13. April 2021
- 7. Fälle häuslicher GewaltEingeschränkter Zugriffwww.se-legal.de · 23. Februar 2017
- 8. Umdeutung eines Abänderungsantrages nach § 239 FamFG in Antrag nach § 54 FamFGEingeschränkter ZugriffKneblschnaubert · www.advo-boeblingen.de · 20. Juli 2019
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 2. 21/4082 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im GewaltschutzgesetzBundestag Drucksachen · 11. Februar 2026