1. August 2014
1. Januar 2023
30. Dezember 2023
15. Januar 2026
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. § 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.
(2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 Satz 1 ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Fachbeiträge • 38
- 1. § 34h Honorar-FinanzanlagenberaterEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Mai 2017
- 2. Pflichten & HaftungEingeschränkter Zugriffwww.wirth-rae.de · 19. Oktober 2026
- 3. Gebühren der IHK Frankfurt am MainEingeschränkter ZugriffIhk Frankfurt Am Main · www.frankfurt-main.ihk.de · 1. Februar 2026
- 4. Gebühren der IHK Frankfurt am MainEingeschränkter ZugriffIhk Frankfurt Am Main · www.frankfurt-main.ihk.de · 1. Februar 2026
- 5. § 34h Honorar-FinanzanlagenberaterEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. Mai 2017
- 6. Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuches aufgrund des FondsstandortgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 28. Juni 2021
- 7. Werbung mit „unabhängiger Beratung“ unzulässigEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 4. Juni 2025
- 8. § 34h Honorar-FinanzanlagenberaterEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 35
- 1. 17/12295 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. Februar 2013
- 2. 17/13249 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/12295, 17/13131 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 24. April 2013
- 3. 17/12294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)Bundestag Drucksachen · 6. Februar 2013
- 4. 18/1305 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des FinanzmarktesBundestag Drucksachen · 5. Mai 2014
- 5. 17/13131 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12295 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kerstin Tack, Dr. Carsten Sieling, Willi Brase, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/8182 - Verbraucherschutz stärken - Honorarberatung etablierenBundestag Drucksachen · 17. April 2013
- 6. 18/5922 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der WohnimmobilienkreditrichtlinieBundestag Drucksachen · 7. September 2015
- 7. 18/4708 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/3994 - Entwurf eines KleinanlegerschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 22. April 2015
- 8. 18/3994 - Gesetzentwurf: Entwurf eines KleinanlegerschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 11. Februar 2015