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1. Januar 2002
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1. September 2004
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26. Juli 2012
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.
Fachbeiträge • 24
- 1. BVerwG 2 B 42.13, Beschluss vom 24. September 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Mediation bei der Güterichterin bzw. beim GüterichterEingeschränkter Zugriffjustizportal.niedersachsen.de · 26. Mai 2026
- 3. Verfahrensinformation zu 2 B 9.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 5. Mediation bei der Güterichterin bzw. beim GüterichterEingeschränkter Zugriffjustizportal.niedersachsen.de · 23. Februar 2026
- 6. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. Mediation bei der Güterichterin bzw. beim GüterichterEingeschränkter Zugriffjustizportal.niedersachsen.de · 26. Mai 2026
- 8. Der Güterichter im prozessualen Kontext - sinnvolle Ergänzung oder Fremdkörper?Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 25. Februar 2019