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1. Januar 2002
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
- die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
- 2.
- neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Fachbeiträge • 388
- 1. Berufung 7Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. März 2016
- 2. Berufung 10Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. März 2013
- 3. Berufung 11Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. April 2011
- 4. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va