(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Fachbeiträge • 23
- 1. Einsatz im Inland: Soldaten gegen den TerrorEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 4. Dezember 2010
- 2. BVerwG 2 B 80.07, Beschluss vom 23. September 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 A 9.07, Urteil vom 16. Oktober 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 A 6.11, Urteil vom 19. Dezember 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Kurzgutachten: Handlungsmöglichkeiten zur Einführung einer Zuckersteuer mit Zweckbindung der EinnahmenEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Stefan Huster · https://gesundheitsrecht.blog/ · 29. April 2026
- 6. Bundeswehr ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Lena Bleckmann · https://juraexamen.info/ · 2. Juni 2022
- 7. Art. 59 GG ArchiveEingeschränkter ZugriffCarlo Pöschke · https://juraexamen.info/ · 16. August 2021
- 8. Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Afghanistan - eine (wehr)verfassungsrechtliche Sicht der aktuellen GeschehnisseEingeschränkter ZugriffCarlo Pöschke · https://juraexamen.info/ · 16. August 2021