(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Fachbeiträge • 153
- 1. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 21. Februar 2024
- 2. Im Voraus gezahlte ErbbauzinsenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Januar 2011
- 3. Arbeitszeiterfassung für Richter?Eingeschränkter ZugriffTanja Podolski · www.lto.de · 7. April 2023
- 4. Arbeitszeiterfassung für Richter?Eingeschränkter ZugriffTanja Podolski · www.lto.de · 7. April 2023
- 5. DienstaufsichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. November 2021
- 6. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. Oktober 2020
- 7. Videoüberwachung und das Recht auf informationelle SelbstbestimmungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. August 2009
- 8. "Orientierung am christlichen Menschenbild" ist kein BefangenheitsgrundEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Mai 2026