(1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
- 1.
- erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 162 Euro;
- 2.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie
- a)
- in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;
- b)
- nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;
- 3.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 130 Euro, wenn sie
- a)
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
- b)
- in einer stationären Einrichtung untergebracht sind;
- 4.
- jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 110 Euro;
- 5.
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 108 Euro;
- 6.
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 104 Euro.
(2) Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
- 1.
- erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 202 Euro;
- 2.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie
- a)
- in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben;
- b)
- nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind;
- 3.
- erwachsene Leistungsberechtigte je 162 Euro, wenn sie
- a)
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
- b)
- in einer stationären Einrichtung untergebracht sind;
- 4.
- jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 213 Euro;
- 5.
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 162 Euro;
- 6.
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 143 Euro.
(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro übersteigt.
(3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
(4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.
Fußnote
(+++ Hinweis: Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2020 aus Bek. v. 1.10.2019 I 1429
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2022 aus Bek. v. 12.10.2021 I 4678
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2023 aus Bek. v. 21.12.2022 I 2601
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2024 aus Bek. v. 19.10.2023 I Nr. 288
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2025 aus Bek. v. 23.10.2024 I Nr. 325
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2026 aus Bek. v. 23.10.2025 I Nr. 251 +++)
Fachbeiträge • +500
- 1. Muster für eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen im AsylbewerberleistungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.freiheitsrechte.org · 23. März 2021
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- 5. Muster für eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen im AsylbewerberleistungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.freiheitsrechte.org · 23. März 2021
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- 8. Muster für eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen im AsylbewerberleistungsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.freiheitsrechte.org · 23. März 2021
Öffentliche Quellen • 29
- 1. 19/10052 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbewerberleistungsgesetzesBundestag Drucksachen · 10. Mai 2019
- 2. 19/17175 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Februar 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Februar 2020
- 3. 19/21639 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. August 2020
- 4. 19/22750 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des AsylbewerberleistungsgesetzesBundestag Drucksachen · 23. September 2020
- 5. 19/20984 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/20428 - Auswirkungen der Asylbewerberleistungsgesetznovelle von 2019Bundestag Drucksachen · 13. Juli 2020
- 6. 19/24034 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/22750, 19/23549, 19/23839 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Witt, Jürgen Pohl, Jörg Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23128 - Taschengeld für die in Heimen lebenden Bürger c) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/23113 - Rechentricks überwinden - Regelbedarfe sauber berechnen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Sven Lehmann, Anja Hajduk, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/23124 - Teilhabe am gesellschaftlichen Leben garantieren - Regelbedarfsermittlung reformierenBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 7. 19/21107 - Große Anfrage: Auswirkungen des Sanktions-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf das Asylbewerberleistungsgesetz und auf die Leistungsausschlüsse für nichtdeutsche Staatsangehörige im SGB II und SGB XIIBundestag Drucksachen · 16. Juli 2020
- 8. 19/21374 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Juli 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. Juli 2020