(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Stoffe oder Gemische als gefährlich einzustufen,
- 2.
- Berechnungsverfahren vorzuschreiben, nach denen bestimmte Gemische aufgrund der Einstufung derjenigen Stoffe, die in dem Gemisch enthalten sind, einzustufen sind,
- 3.
- zu bestimmen,
- a)
- wie gefährliche Stoffe und Gemische und dass und wie bestimmte Erzeugnisse, die bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zu verpacken oder zu kennzeichnen sind, damit bei der vorhersehbaren Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen und die Umwelt vermieden werden,
- b)
- dass und wie bestimmte Angaben über gefährliche Stoffe und Gemische oder Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe und Gemische freisetzen können, enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einschließlich Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden oder über Sofortmaßnahmen bei Unfällen von demjenigen, der die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt, insbesondere in Form eines Sicherheitsdatenblattes oder einer Gebrauchsanweisung, mitgeliefert und auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen,
- c)
- welche Gesichtspunkte der Hersteller oder Einführer bei der Einstufung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 mindestens zu beachten hat,
- d)
- wer die gefährlichen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu verpacken und zu kennzeichnen hat, wenn sie bereits vor Inkrafttreten der die Kennzeichnungs- oder Verpackungspflicht begründenden Rechtsverordnung in den Verkehr gebracht worden sind,
- e)
- dass und wie bestimmte Gemische und Erzeugnisse, die bestimmte näher zu bezeichnende gefährliche Stoffe nicht enthalten, zu kennzeichnen sind oder gekennzeichnet werden können,
- f)
- dass und von wem die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nach dem Inverkehrbringen zu erhalten oder erneut anzubringen ist,
- g)
- dass andere als die in § 13 Absatz 2 und 3 genannten Personen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich sind und
- h)
- dass und wie Einrichtungen zu kennzeichnen sind.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackung und Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch der Schutzzweck nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht beeinträchtigt wird. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass anstelle einer Kennzeichnung die entsprechenden Angaben in anderer geeigneter Weise mitzuliefern sind.
(3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch für Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3a sind, sowie für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach § 19 Absatz 2 getroffen werden.
Öffentliche Quellen • 32
- 1. 10/1262 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)Bundestag Drucksachen · 10. April 1984
- 2. 10/5007 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Anwendung und die Auswirkungen des ChemikaliengesetzesBundestag Drucksachen · 5. Februar 1986
- 3. 10/4618 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) - Drucksache 10/1262 -Bundestag Drucksachen · 2. Januar 1986
- 4. 11/1673 - Antrag: Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheits- und Umweltgefahren durch Perchloräthylen und andere chlorierte KohlenwasserstoffeBundestag Drucksachen · 10. Januar 1988
- 5. 11/7168 - Unterrichtung: Umweltbericht 1990Bundestag Drucksachen · 3. Mai 1990
- 6. 11/4550 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des ChemikaliengesetzesBundestag Drucksachen · 16. Mai 1989
- 7. 11/8166 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über Maßnahmen zum Schutz der OzonschichtBundestag Drucksachen · 22. Oktober 1990
- 8. 11/8493 - Unterrichtung: Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen vom September 1990 "Abfallwirtschaft"Bundestag Drucksachen · 26. November 1990