(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
- 1.
- bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen, Münzeinnahmen;
- 2.
- bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
- a)
- Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,
- b)
- den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Beschaffungen handelt,
- c)
- den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
- d)
- den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
- e)
- Darlehen,
- f)
- die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
- g)
- Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthält
- 1.
- eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
- 2.
- eine Übersicht der Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Berechnung der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme,
- 3.
- eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie der Münzeinnahmen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,
- 4.
- eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
Fachbeiträge • 2
- 1. Kein Rechtsmittel gegen ZweckentfremdungEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 24. März 2026
- 2. Kein Rechtsmittel gegen ZweckentfremdungEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 24. März 2026
Öffentliche Quellen • 32
- 1. 18/13001 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2017 bis 2021Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 19/5263 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4599 - Fragen zur Finanzierungslage der Flughafengesellschaft Berlin BrandenburgBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2018
- 3. 19/3401 - Unterrichtung: Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 4. 19/8342 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7988 - Umgang mit dem Überschuss des Haushalts 2018 und der FlüchtlingsrücklageBundestag Drucksachen · 13. März 2019
- 5. 19/13176 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. September 2019
- 6. 19/16450 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15586 - Der Investitionsbegriff in der Haushaltsgesetzgebung und dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen GesamtrechnungBundestag Drucksachen · 13. Januar 2020
- 7. 19/20742 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/20000, 19/20600 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 1. Juli 2020
- 8. 19/22926 - Antrag: Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes wegen des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 29. September 2020