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29. Dezember 2007
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14. Dezember 2010
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1. Januar 2015
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18. Dezember 2019
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21. Januar 2026
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(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
- 1.
- Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass
- a)
- der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und
- b)
- die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
- 1a.
- (weggefallen)
- 1b.
- (weggefallen)
- 2.
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.
(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
Fachbeiträge • 115
- 1. BMF v. 14.09.2006Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 14. September 2006
- 2. Bartonitz & Bartonitz - Steuerberatung & RechtsberatungEingeschränkter Zugriffwww.bartonitz.de · 1. Oktober 2026
- 3. Zusammenfassung wichtiger Aspekte des StiftungsrechtsEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 5. Juni 2026
- 4. RechtskreisangleichungEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 17. Dezember 2024
- 5. PauschalsteuerbeträgeEingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 4. Dezember 2025
- 6. Grenze unerheblich: Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Aufwendungen vor AnschaffungEingeschränkter ZugriffSocialmediateam · www.cwtp.de · 1. September 2020
- 7. CLOSTERMANN WIEDIGER TECKENTRUP PIETSCHEingeschränkter ZugriffVon Socialmediateam · www.cwtp.de · 16. November 2020
- 8. Kurzarbeitergeld (Kug)Eingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 16. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 8
- 1. Grundsätze zur Anwendung des AußensteuergesetzesBMF Schreiben · 14. Mai 2004
- 2. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBABMF Schreiben · 3. Mai 2018
- 3. DBA Niederlande: Steuerliche Behandlung von AlterseinkünftenBMF Schreiben · 24. Januar 2017
- 4. Durchführung des Rentenfiskalausgleichs (Artikel 13 c DBA-Frankreich)BMF Schreiben · 18. Januar 2018
- 5. Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des AußensteuergesetzesBMF Schreiben · 20. Juli 2023
- 6. Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBABMF Schreiben · 12. Dezember 2023
- 7. Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)BMF Schreiben · 15. Oktober 2025
- 8. Grundsätze zur Anwendung des AußensteuergesetzesBMF Schreiben · 22. Dezember 2023