Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 37
- 1. Kommentar zu § 119Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. September 2025
- 2. Energiepreispauschale und Minijob: Mögliche Steuerpflicht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022Eingeschränkter ZugriffStefan Schleicher · www.kanzlei-schleicher.de · 1. Dezember 2022
- 3. Kommentar zu § 119Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 1. Januar 2024
- 4. Energiepreispauschale: Besteuerung war laut FG Münster rechtensEingeschränkter Zugriffwww.schuhmann.de · 28. Mai 2024
- 5. Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern verfassungsgemäßEingeschränkter ZugriffAnne-Marie Kekow · www.ebnerstolz.de · 14. September 2026
- 6. Archiv: Steuerberater und RechtsanwälteEingeschränkter Zugriffwww.schuhmann.de · 24. Juni 2024
- 7. Die Energiepreispauschale ist steuerbarEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 7. Mai 2024
- 8. Die EnergiepreispauschaleEingeschränkter ZugriffNiels Breiholdt · www.ivd.net · 14. Juli 2022