(1) Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds besteht
- 1.
- in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermögens und
- 2.
- im Abschluss und in der Durchführung von Absicherungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss auf die Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein. Eine Gewinnausschüttung aus dem Fondsvermögen darf nicht stattfinden.
(3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds kann nur von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat, das Geschäft des Reisesicherungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen entspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen in vergleichbarer Weise zu erfüllen.
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Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/28172 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 2. 19/27549 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27047 - Neugestaltung der Insolvenzsicherung im PauschalreiserechtBundestag Drucksachen · 12. März 2021
- 3. 19/31528 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31272 - Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausübung der Aufsicht im ReisesicherungsfondsBundestag Drucksachen · 13. Juli 2021
- 4. 19/30515 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28172 - Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 5. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024