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5. März 2024
5. März 2024
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen. Sie müssen in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
- 1.
- als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind,
- 2.
- als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort,
- 3.
- als hybride Versammlung, an der die Mitglieder nach ihrer Wahl am Ort der Präsenzversammlung physisch anwesend oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort virtuell teilnehmen können, oder
- 4.
- als hybride Versammlung, bei der mehrere Teilversammlungen an verschiedenen Versammlungsorten, an denen die Mitglieder physisch anwesend sind, virtuell miteinander verbunden werden.
(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.
(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Was bedeutet innerparteiliche Demokratie?Eingeschränkter ZugriffDgkorff · www.grafkerssenbrock.com · 13. Januar 2025
- 2. IfSG - Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 der Corona-BekämpfungsverordnungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 23. November 2020
- 3. Mai 2026 – BZPPEingeschränkter ZugriffAutor Sophie-Charlotte Schönberger · www.fu-berlin.de · 29. Mai 2026
- 4. Blog – Aktuelles aus dem Recht der Demokratie vom Berliner Zentrum für ParteienEingeschränkter ZugriffAutor Sophie-Charlotte Schönberger · www.fu-berlin.de · 14. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/23197 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/20596 - Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jochen Haug, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/22925 - Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für die Bundestagswahl trotz Corona ermöglichenBundestag Drucksachen · 7. Oktober 2020
- 2. 19/23208 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 19/20596, 19/23197 - Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des BundeswahlgesetzesBundestag Drucksachen · 7. Oktober 2020
- 3. 19/25816 - Antrag: Feststellung gemäß § 52 Absatz 4 Satz 1 des BundeswahlgesetzesBundestag Drucksachen · 13. Januar 2021
- 4. 20/9147 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des ParteiengesetzesBundestag Drucksachen · 7. November 2023
- 5. 21/7346 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG)Bundestag Drucksachen · 27. Juli 2026