(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
- für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
- 2.
- für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
- für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,
- 2.
- für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre,
- 3.
- für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
- 4.
- als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
- 5.
- zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
- 6.
- zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und Nachhaltigkeit notwendigen Investitionskosten decken.
Fachbeiträge • 21
- 1. Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen verfehlte KrankenhausplanungEingeschränkter ZugriffMarcella Oelze · www.cbh.de · 24. März 2025
- 2. LG Münster, Urteil vom 20.11.2015, Az. 023 O 55/15Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 3. Ihr Browser ist veraltetEingeschränkter Zugriffwww.aekno.de
- 4. LG Münster, Urteil vom 20.11.2015, Az. 023 O 55/15Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 5. EU-Fahrerlaubnis - Entziehung bei inländischer WohnsitzangabeEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 3. Juli 2013
- 6. EU-Führerschein - Entziehung bei inländischer WohnsitzangabeEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 3. Juli 2013
- 7. Prüfung von Krankenhausabrechnungen - ohne AufwandspauschaleEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Januar 2019
- 8. BVerwG 1 C 5.13, Urteil vom 06. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 19/3180 - Unterrichtung: Gutachten 2018 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Bedarfsgerechte Steuerung der GesundheitsversorgungBundestag Drucksachen · 4. Juli 2018
- 2. 19/4453 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)Bundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 3. 19/702 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/486 - Situation der KrankenhäuserBundestag Drucksachen · 9. Februar 2018
- 4. 19/4729 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG) - Drucksache 19/4453 - Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018
- 5. 19/1544 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1236 - Wirtschaftliche Entwicklung im GesundheitsbereichBundestag Drucksachen · 4. April 2018
- 6. 19/19368 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)Bundestag Drucksachen · 20. Mai 2020
- 7. 19/19047 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18732 - Bewältigung der Corona-Krise - Pandemiepläne, Risikoanalyse und SchutzmaterialBundestag Drucksachen · 7. Mai 2020
- 8. 20/2725 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Krankenhausversorgung nach Corona: Wettbewerb, Planung und Finanzierung neu organisierenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2022