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1. Juli 2017
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1. Juli 2021
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27. Januar 2026
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(1) Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden.
(2) Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Rückübertragung oder Herausgabe nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
(3) Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.
(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Anspruchsinhaber seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.
Fachbeiträge • 15
- 1. Einziehungsanordnung - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 14. Juni 2019
- 2. Wechselwirkung zwischen zivilrechtlichen Anerkenntnisurteil und strafrechtlicher EinziehungsanordnungEingeschränkter ZugriffVon Kanzlei Frings & Höhne · www.frings-hoehne.de · 14. Juni 2019
- 3. Zivilprozessrecht - Seite 2 - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 26. Februar 2020
- 4. Zivilrecht - Seite 8 - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 27. November 2019
- 5. Kanzlei Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 26. Februar 2020
- 6. Strafprozessrecht - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 20. November 2025
- 7. Strafrecht - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 20. November 2025
- 8. Anerkenntnisurteil - Frings & HöhneEingeschränkter Zugriffwww.frings-hoehne.de · 14. Juni 2019
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/11640 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9525, 18/10146, 18/10307 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen VermögensabschöpfungBundestag Drucksachen · 22. März 2017