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23. November 2006
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26. März 2009
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4. September 2013
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31. Dezember 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank für Millionenkredite nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditnehmer,
- 2.
- die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie die Ermittlung von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,
- 3.
- die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
- 4.
- die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
- 5.
- weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,
- 6.
- Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie die Aufgliederung dieser Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 3 und
- 7.
- Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Absatz 2 Satz 6.
Fußnote
(+++ §§ 22 u. 23: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ §§ 17 bis 22: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. BVerwG 8 C 18.08, Urteil vom 28. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
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