Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
13. Februar 2024
13. Februar 2024
>
Version
30. Juni 2026
30. Juni 2026
(1) Neben dem offenen und dem nicht offenen Verfahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abweichend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.
(2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf abweichend von § 21 Absatz 6 höchstens acht Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung von den §§ 15 bis 19 abweichende Fristen bestimmen. § 20 bleibt unberührt.
(4) § 48 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch können für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere berücksichtigt werden:
- 1.
- Eingliederungsquoten,
- 2.
- Abbruchquoten,
- 3.
- erreichte Bildungsabschlüsse und
- 4.
- Beurteilungen der Vertragsausführung durch den öffentlichen Auftraggeber anhand transparenter und nichtdiskriminierender Methoden.
Fachbeiträge • 64
- 1. Verfahrensarten oberhalb der EU-SchwellenwerteEingeschränkter ZugriffAbante Redaktionsteam · www.abante.de · 9. September 2026
- 2. Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“)Eingeschränkter ZugriffBho Team · www.bho-legal.com · 26. August 2025
- 3. VK Rheinland: Gutes Personal darf nicht nur bei geistig-schöpferischen Leistungen als Zuschlagskriterium herangezogen werden!Eingeschränkter Zugriffwww.avocado.de · 3. Oktober 2020
- 4. und Vergaberecht 38/2019Eingeschränkter Zugriffwww.goehmann.de · 11. November 2019
- 5. VK Rheinland: Gutes Personal darf nicht nur bei geistig-schöpferischen Leistungen als Zuschlagskriterium herangezogen werden!Eingeschränkter Zugriffwww.avocado.de · 3. Oktober 2020
- 6. EntscheidungsdatenbankEingeschränkter Zugriffwww.bundeskartellamt.de
- 7. EntscheidungsdatenbankEingeschränkter Zugriffwww.bundeskartellamt.de
- 8. EntscheidungsdatenbankEingeschränkter Zugriffwww.bundeskartellamt.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/15448 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/14947 - Bildungsmaßnahmen der JobcenterBundestag Drucksachen · 26. November 2019
- 2. 20/14344 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 3. 21/1934 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher AufträgeBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025