(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich über
- 1.
- die im Vollzug dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen, sofern sie für die Bundesoberbehörde relevant sind,
- 2.
- Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange haben können,
- 3.
- Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union sowie gegen Genehmigungen und Auflagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde gibt ihre Erkenntnisse, soweit sie für den Gesetzesvollzug von Bedeutung sein können, den zuständigen Behörden bekannt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11947 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. April 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. April 2017
- 2. 19/7740 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6949 - Der externe Sachverstand der Bundesregierung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und LandwirtschaftBundestag Drucksachen · 11. Februar 2019