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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - IV ZR 130/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 130/11 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um einen von Besonderheiten geprägten Fall, in dem das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat, ohne dass zulassungsrelevante Fehler dargetan oder erkennbar sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 70.
Unterschrift
018,80 EUR
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanz
LG Saarbrücken; 15.06.2010; 14 O 294/08 / OLG Saarbrücken; 25.05.2011; 5 U 337/10-53