BGH
23. November 2006
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.11.2006 - IX ZB 77/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 77/06 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 23. November 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Gründe
Die bereits erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648, v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47). Dies ist hier nicht geschehen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
LG Berlin; 25. April 2006; 86 T 251/06