BVerwG
17. Juli 2006
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18. April 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 A 21/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 21/06 |
| Entscheidungsdatum : | 18. April 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. April 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht von drei wirtschaftlichen Einheiten aus, für die im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Immissionsbetroffenheit jeweils ein Streitwert von 15 000 EUR festzusetzen ist (Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).