BGH
22. April 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 100/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 100/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Erst infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr angeordnet werden. Zuvor war der für erledigt erklärte Vollstreckungsantrag der Gläubigerin aus den zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts begründet (vgl. BGHZ 151, 245, 248 ff).
Der Kostenerstattungsanspruch ist aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner entstanden und infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur aufschiebend bedingten Ansprüchen etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Unterschrift
Ganter Raebel Vill
Pape Grupp
Vorinstanz
AG Kassel; 08.11.2005; 610 M 6160/05 / LG Kassel; 13.01.2006; 3 T 932/05