BGH, Beschluss vom 12.11.2014 - XII ZB 469/13
BGH 12. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Zugewinnausgleich gegen den Beklagten aus der während der Ehe vorhandenen Vermögensposition (Geldmarktkonto 52.684,78 EUR), die zwischen Trennung und Scheidungsantrag abgehoben und verbraucht wurde. Die Parteien sind seit 2006 getrennt, die Ehe 2009 rechtskräftig geschieden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB analog an und verpflichtet den Beklagten, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten. Da der Beklagte dies unterließ, gilt die illoyale Vermögensminderung als zugestanden. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit verworfen, da der Betrag dem Endvermögen hinzuzurechnen ist.

Praxishinweis
Im Zugewinnausgleich trifft den Ausgleichspflichtigen die Obliegenheit, illoyale Vermögensminderungen substantiiert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden zu werten, auch wenn keine Auskunft zum Trennungszeitpunkt erteilt wurde. Dies stärkt den Schutz vor Vermögensverschleierung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.11.2014 - XII ZB 469/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 469/13
    Entscheidungsdatum : 11. November 2014
    Amtliche Quelle :

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