BVerwG
27. Dezember 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 27.12.2023 - 2 A 3/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 A 3/22 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Dezember 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Dezember 2023 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird auf 17 372,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Entscheidung obliegt dem Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die Kostentragungspflicht der Beklagten spricht, dass sie die Klägerin im November 2023 zur Regierungssekretärin ernannt und sich damit in die Position der Unterlegenen begeben hat. Allerdings hat die Beklagte die Klägerin sogleich unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Regierungssekretärin ernannt, obwohl Gegenstand des Verwaltungsverfahrens lediglich der Antrag der Klägerin vom Februar 2014 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist. Andererseits wäre die Klage der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 18. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, aller Voraussicht erfolglos geblieben, hätte das Bundesverwaltungsgericht über die Klage entschieden. Denn der Beklagten obliegt als Dienstherrin die Bestimmung, ob und zu welchem Zeitpunkt sie eine Stelle besetzen will und welche Beschäftigte für eine Verbeamtung in Frage kommt. Der Vollzug des Haushalts bei der Stellenbewirtschaftung orientiert sich an den Bedürfnissen der Verwaltung, nicht an den Interessen des einzelnen Beschäftigten.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Denn der Klägerin war es nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren ohne Beteiligung eines Bevollmächtigten selbst zu führen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.