BGH
12. Oktober 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.10.2006 - IX ZA 24/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 24/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 6. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk- ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 574 Rn. 16).
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
AG Göttingen; 14.11.2005; 30 C 134/05 / LG Göttingen; 06.06.2006; 9 S 109/05