BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19/14
BVerwG 15. April 2015
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BVerwG 15. April 2015
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BVerfG 3. November 2015

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Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines vor der Wiedervereinigung angeschlossenen Grundstücks und wird von der Beklagten mit einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach der ersten wirksamen Satzung von 2004 belastet. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2006 wird in den Vorinstanzen abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auf Anschlussbeiträge nach § 9 Abs. 3, § 12 KAG M-V. Eine zeitliche Höchstgrenze für die Beitragserhebung fehlt, ist aber verfassungsrechtlich geboten. Die Übergangsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V bis 31.12.2008 ist verfassungsgemäß. Die Vorteilslage beginnt mit der Kommunalisierung 1991, nicht mit dem tatsächlichen Anschluss. Die Heranziehung bis 2008 ist zumutbar. Weitere Einwände, u.a. zur Beitragskalkulation und Verfahrensfragen, bleiben ohne Erfolg.

Praxishinweis
Bei Anschlussbeiträgen ist auf eine gesetzliche zeitliche Höchstgrenze zu achten; Übergangsfristen wie § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V sind verfassungsgemäß. Vorteilslage kann mit kommunalrechtlicher Neugründung beginnen, nicht mit tatsächlichem Anschluss. Verfahrensrechtliche Anforderungen an Kalkulationsprüfung sind restriktiv.

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  • 1BVerwG 7 C 31.15, Urteil vom 23. Februar 2017Eingeschränkter Zugriff
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  • 2BVerwG 4 B 27.16, Beschluss vom 10. November 2016Eingeschränkter Zugriff
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  • 3In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich seinEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 15. Dezember 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19/14
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 9 C 19/14
Entscheidungsdatum : 15. April 2015
Amtliche Quelle :

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