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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2004 - 5 B 41/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 41/04 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Mai 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 03.03.2004; OVG 4 BS 2/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 wird verworfen.
Der Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2003 - 2 K 1824/03 - abgelehnt worden ist, nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil eine Rechtsmittelfrist, in die eine Wiedereinsetzung gewährt werden könnte, aufgrund der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht in Lauf gesetzt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Unterschrift
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel