Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - I ZB 32/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 32/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 19. Februar 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist nicht gegeben. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - I ZB 94/20, juris Rn. 1).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Koch Löffler Schwonke
Odörfer Wille
Vorinstanz
AG Staufen im Breisgau; 17.02.2020; 7 M 166/20 / LG Freiburg; 19.02.2020; 4 T 44/20 / AG Staufen im Breisgau; 17.02.2020; 7 M 166/20 / LG Freiburg; 19.02.2020; 4 T 44/20