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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.02.2005 - V ZB 45/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 45/05 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Februar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2005
in dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die für die Schuldner eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 8. November 2004 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz liegen neben der Sache. Die Gerichtsgebühr wurde richtig angesetzt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuldner zu vertreten.
Weitere Angaben dieses oder ähnlichen Inhalts werden nicht mehr beschieden.
Unterschrift
Wenzel Krüger Klein Zoll Stresemann