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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.07.2022 - I ZR 98/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 98/21 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juli 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juni 2021 (Az. 6 U 152/10), berichtigt durch Beschluss vom 9. August 2021, bis zur Entscheidung über die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Schuldnerin ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juni 2021, berichtigt durch Beschluss vom 9. August 2021, wegen der unzulässigen Nachahmung eines Regalsystems für den Ladenbau unter anderem zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Februar 2022 zurückgewiesen.
Auf Antrag der Gläubigerin hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 6. September 2021 eine mit der Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der von ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingelegten Erinnerung. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Erinnerung ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen.
II. Der gemäß § 732 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. § 78 Abs. 3 ZPO; BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 96/15, juris Rn. 2) Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
1. Nach § 732 Abs. 2 ZPO kann das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO entsprechen denen des § 707 ZPO (vgl. Kaiser, NJW 2014, 364, 365; BeckOK.ZPO/Ulrici, 45. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 732 Rn. 21).
2. Über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen hat. Dem Titelgläubiger gebührt aufgrund der gesetzlichen Wertungen in §§ 704 ff. ZPO im Ausgangspunkt der Vorrang. Das Gericht muss entscheiden, ob im konkreten Fall Umstände gegeben sind, die eine Abweichung von diesem gesetzlichen Ausgangspunkt rechtfertigen (vgl. BeckOK.ZPO/Ulrici aaO § 707 Rn. 16 mwN). Bei der Abwägung des Einstellungsinteresses des Titelschuldners gegen das Vollstreckungsinteresse des Titelgläubigers wird das Einstellungsinteresse des Titelschuldners maßgeblich durch die Erfolgsaussichten des zu sichernden Hauptrechtsbehelfs sowie die ihm durch eine Vollstreckung drohenden Nachteile geprägt (vgl. BeckOK.ZPO/Ulrici aaO § 707 Rn. 19; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Götz, 6. Aufl., § 707 Rn. 13).
3. Der Antrag führt danach nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung.
a) Der Hauptantrag, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Schuldnerin nicht geltend macht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein (vgl. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
b) Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Dabei kann dahinstehen, wie sich die Erfolgsaussichten der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel darstellen. Die Schuldnerin hat nicht dargelegt, dass ihr Schutzbedürfnis das Interesse der Gläubigerin an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2016 - I ZR 64/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 4. Januar 2017 - I ZR 64/16, juris Rn. 9). Ihre Ausführungen beschränken sich auf den Hinweis, die Erinnerung gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach den dargestellten Maßstäben bedarf es für die erforderliche Interessenabwägung darüber hinaus jedoch einer Darlegung der dem Titelschuldner drohenden Nachteile bei einer Nichteinstellung der Zwangsvollstreckung. Die Schuldnerin hat entsprechende Nachteile nicht geltend gemacht.
Unterschrift
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille
Vorinstanz
LG Köln; 11.08.2010; 84 O 116/09 / OLG Köln; 04.06.2021; 6 U 152/10