SG Frankfurt/Main
24. Mai 2011
>
SG Frankfurt/Main
24. November 2011
>
LSG Hessen
16. März 2012
>
BSG
2. November 2012
Fachbeiträge • 21
- 1. B 4 AS 66/20 R – Rechtsdatenbank für ArbeitgeberEingeschränkter Zugriffwww.aok.de/hessen
- 2. B 8 SO 2/19 R – Rechtsdatenbank für ArbeitgeberEingeschränkter Zugriffwww.aok.de/hessen
- 3. B 14 AS 43/19 R – Rechtsdatenbank für ArbeitgeberEingeschränkter Zugriffwww.aok.de/hessen
Öffentliche Quellen • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 4 AS 39/12 R |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Ein Kostenersatzanspruch des SGB II-Trägers setzt einen spezifischen Bezug zwischen einem sozialwidrigen Verhalten und der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit voraus.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. März 2012 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2011 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Kostenersatzanspruch des Beklagten für SGB II-Leistungen.
Der 1973 geborene Kläger wurde wegen einer im Juli 2003 begangenen Straftat (räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung) durch das AG Frankfurt am Main zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urteil vom 18.10.2004). Aufgrund eines Haftbefehls desselben Gerichts vom 28.12.2004, das einen dringenden Verdacht der erneuten Belästigung der Geschädigten durch den Kläger sah, wurde er vom 17.1.2005 bis zum 18.3.2005 wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 24.1.2005. Arbeitslosengeld erhielt der Kläger ab 22.3.2005.
Auf Antrag der Ehefrau des Klägers vom 15.2.2005 bewilligte der Beklagte für diese und die gemeinsame Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 15.2. bis 31.3.2005. Von dem Kläger verlangte er "Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens" für den Zeitraum vom 15.2. bis 21.3.2005 in Höhe von 1477,41 Euro (Bescheide vom 14.4.2005 und 23.3.2006). Im Widerspruchsverfahren setzte der Beklagte den Kostenersatz auf 1513,34 Euro fest und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.5.2007). Dabei ging er davon aus, dass der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der Inhaftierung