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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Urteil vom 17.03.2026 - 4 C 1/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 C 1/25 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt dem Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
2. Für die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist maßgeblich, ob die Behörde im Einzelfall Anlass zu einer Prüfung solcher Rechtsvorschriften hatte.
3. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nach Sinn und Zweck der Norm nicht einschlägig, wenn im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung nicht deren Umweltauswirkungen, sondern nur die Auswirkungen des benachbarten emittierenden Betriebs anhand umweltbezogener Rechtsvorschriften zu beurteilen sind (hier: Lärmimmissionen eines Theaters auf baulich unmittelbar angrenzende Wohnnutzung).
Normenkette
UmwRG
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 6
AK
Art. 9 Abs. 3
VwVfG NRW
§ 43 Abs. 2
BImSchG
§§ 3, 22 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz
VG Köln; 05.05.2022; 8 K 5568/19 / OVG Münster; 12.06.2024; 7 A 1326/22
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann und Dr. Stamm für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
Der Kläger betreibt in der Innenstadt von Köln eine Veranstaltungsstätte, die u. a. als Theater genutzt wird. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen im November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen einer ehemaligen Druckerei als Wohnung. Diese befindet sich im 2. und 3. Obergeschoss eines Hinterhauses und grenzt im 2. Obergeschoss auf einer Länge von circa 6 m unmittelbar an den Theatersaal des Klägers.
Das Gebäude der Veranstaltungsstätte wurde um 1906 errichtet. Im September 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für Änderungen einer Versammlungsstätte mit Räumen für mehr als 200 Personen durch Einbau eines Bühnenaufzugs im Hinterhaus, Änderung der Bestuhlung im großen Theatersaal und Einbau einer Lüftungsanlage. In der mit dem Bauantrag eingereichten Betriebsbeschreibung sind Betriebszeiten bis 23 Uhr angegeben. Jedenfalls seit dem Jahr 2015 finden in der Veranstaltungsstätte auch elektronisch verstärkte Konzerte statt. U. a. hierfür erteilte die Beklagte dem Kläger im Dezember 2018 eine Baugenehmigung mit verschiedenen Lärmschutzauflagen. Die Klage des Beigeladenen gegen diese Genehmigung hat das Oberverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juni 2024 (7 A 1268/22) abgewiesen.
Die - im September 2019 erhobene und im Februar 2022 begründete - Klage gegen die Genehmigung für die Wohnnutzung des Beigeladenen blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Die Wohnnutzung verstoße zu Lasten des benachbarten Theaters gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil sie sich unzumutbaren Lärmimmissionen durch Geräuschspitzen von bis zu 44 dB(A) in der ersten Nachtstunde, etwa durch Beifallskundgebungen und Schlussapplaus, aussetze. Die Theaternutzung bis 23 Uhr sei durch die Baugenehmigung von September 2015 bestandsgeschützt. Der Bestandsschutz sei nicht infolge der veränderten Veranstaltungskonzeption entfallen, weil die Theatervorstellungen weiterhin einen wesentlichen Teil des Betriebs ausmachten.
Mit seiner Revision macht der Beigeladene erstmals geltend, der Kläger habe die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG versäumt und sei mit seinem Vorbringen daher insgesamt präkludiert. Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sei eröffnet; die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung unterfalle § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Ungeachtet dessen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Baugenehmigung von September 2015 entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Bestandsschutz für eine Theaternutzung bis in die erste Nachtstunde begründe. Betriebszeiten bis 23 Uhr seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Bundesrechtswidrig sei ferner die Annahme, dass der Bestandsschutz für die Theaternutzung trotz Änderung des Veranstaltungskonzepts fortbestehe.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sei hier nicht anwendbar. Ungeachtet dessen habe der Beigeladene die vermeintliche Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt.
II
Die Revision ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden; das erfordert die Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Klage nicht an den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemessen.
Die angegriffene Baugenehmigung wird nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst. Nach dieser Vorschrift ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auch auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge anzuwenden, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier zwar dem Grunde nach erfüllt. Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sprechen aber dagegen, die vorliegende Fallkonstellation dem Anwendungsbereich der Norm zu unterstellen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG Auffangcharakter und ist mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK -, BGBl. 2006 II S. 1251) als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes zu interpretieren, grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 - BVerwGE 167, 250 Rn. 25; vgl. ferner Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 19, vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 27 und vom 28. September 2023 - 4 C 6.21 - BVerwGE 180, 263 Rn. 13).
Die genehmigte Nutzungsänderung ist ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Der Begriff des Vorhabens orientiert sich nach der Gesetzesbegründung an der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 UVPG a. F., jetzt § 2 Abs. 4 UVPG, allerdings ohne Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 36; BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 - Buchholz 445.41 § 27 WHG 2010 Nr. 3 Rn. 19 und vom 22. Juni 2023 - 10 C 4.23 - BVerwGE 179, 256 Rn. 17). § 2 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b UVPG erfasst auch die Änderung einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit von sonstigen Anlagen. Es kann dahinstehen, ob die hier in Rede stehende Nutzungsänderung von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung sich schon unter diesen Vorhabenbegriff subsumieren lässt. Denn die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 UVPG a. F. verweist ergänzend auf die Anlagen- und Vorhabenbegriffe der Fachgesetze (BT-Drs. 11/3919 S. 21; vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 1 UmwRG Rn. 103). Der baurechtliche Vorhabenbegriff umfasst auch Nutzungsänderungen (§ 29 Abs. 1 BauGB).
b) Die Nutzungsänderung ist auch unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts zugelassen worden. Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen und zumindest auch ein Umweltziel verfolgen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 19 f.). Das trifft auf die Lärmschutzregelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, insbesondere § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie § 48 BImSchG i. V. m. der TA Lärm zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2025 - 7 C 8.24 - juris Rn. 23).
Die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften verlangt weder, dass die Behörde solche tatsächlich geprüft hat, noch, dass im konkreten Verfahren ein entsprechender Verstoß gerügt wird. Maßgeblich ist, ob die Behörde im Einzelfall Anlass zu einer Prüfung umweltbezogener Rechtsvorschriften hatte (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 28; Remmert, VBlBW 2019, 181 <182> m. w. N.). Das war hier der Fall. Die Beklagte musste bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots auch Lärmschutzbelange und die insoweit maßgeblichen umweltbezogenen Lärmschutzvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18 f.) in den Blick nehmen.
c) Obwohl die angegriffene Baugenehmigung danach vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst wird, ist es nach Sinn und Zweck der Norm geboten, die vorliegende Fallgestaltung von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen. Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u. a. - BVerfGE 88, 145 <167 f.>). Sie kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230 <2231>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 Rn. 30). Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sie sich auf Ausführungen in den Gesetzesmaterialien stützen lässt, sondern erfasst auch solche Fälle, in denen die Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf enthält, dass sich der Gesetzgeber der in Rede stehenden besonderen Problematik bewusst gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 Rn. 14).
Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion liegen vor, insbesondere steht Art. 9 Abs. 3 AK einer einschränkenden Auslegung nicht entgegen. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wurde - wie die Nrn. 4 und 6 - durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorhaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit dem Ziel eingefügt, Art. 9 Abs. 3 AK vollständig umzusetzen. Dem waren entsprechende Beanstandungen durch Beschluss der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 2. Juli 2014 vorangegangen (BT-Drs. 18/9526 S. 23, 31 ff., 36). Während Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Art. 6 AK sich allein auf bestimmte, in Anhang I zur Aarhus-Konvention aufgelistete Tätigkeiten bezieht, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, erfasst Art. 9 Abs. 3 AK sonstige umweltrelevante Projekte, denen eine solche Wirkung nicht zukommt (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge vom 12. Oktober 2017 - C-664/15 - Protect, Rn. 38 ff.). Diese Auffangfunktion von Art. 9 Abs. 3 AK spiegelt sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 - BVerwGE 167, 250 Rn. 25; vgl. ferner Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 19 und vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 27). Die Vorschrift soll Umweltverbänden im Interesse des Umweltschutzes Klagemöglichkeiten auch gegen solche Vorhaben eröffnen, von denen zwar keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen, die aber gleichwohl umweltrelevant sind und sich an umweltbezogenen Rechtsvorschriften messen lassen müssen. Darauf, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur für Rechtsbehelfe gegen Vorhaben mit Umweltrelevanz einschlägig sein soll, deutet auch § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG hin, wonach sich die Faktoren, auf die sich umweltbezogene Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG beziehen können, auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken müssen. Dieser Normzweck ist hier nicht betroffen. Es sind nicht die Auswirkungen der genehmigten Wohnnutzung anhand umweltbezogener Rechtsvorschriften zu beurteilen, sondern die Lärmemissionen des angrenzenden Theaters. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Prüfung, ob sich die heranrückende Wohnnutzung unzumutbaren Lärmimmissionen aussetzt, dient vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des lärmemittierenden Betriebs und allenfalls mittelbar dem Schutz der Wohnnutzung. Auch sonstige Umweltauswirkungen der Wohnnutzung stehen nicht in Rede. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zielt aber ebenso wenig wie Art. 9 Abs. 3 AK darauf, Verbandsklagemöglichkeiten zu eröffnen, um umweltrelevante Nutzungen vor einer Wohnnutzung zu schützen, die im konkreten Einzelfall keine Umweltrelevanz hat.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Genehmigung der Wohnnutzung verletze das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers, weil die Wohnnutzung des Beigeladenen durch die Theaternutzung Lärmimmissionen bis in die erste Nachtstunde ausgesetzt sei, die die Richtwerte für Geräuschspitzen nach Nr. 6.2 TA Lärm überschreiten. Die Theaternutzung genieße baurechtlichen Bestandsschutz durch die Genehmigung vom 10. September 2015. Diese Annahmen sind nur teilweise mit Bundesrecht vereinbar.
a) Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gestattet die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 10. September 2015 eine Theaternutzung bis 23 Uhr. Revisionsrechtlich gehört die Auslegung eines Verwaltungsaktes zur Tatsachenfeststellung, an die das Revisionsgericht mangels Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Diese Bindung tritt dann nicht ein, wenn die Auslegung des Tatrichters auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 13 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 145, 145], vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 10, vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - BVerwGE 151, 156 Rn. 27 und vom 25. Oktober 2018 - 3 C 22.16 - BVerwGE 163, 283 Rn. 32).
Solche Rechtsfehler oder Verstöße lässt die Auslegung der Vorinstanz nicht erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Bestimmung des Inhalts der Baugenehmigung auf die mit dem Bauantrag eingereichten, durch Grünstempelung als zur Genehmigung zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen gestützt (UA S. 15). Dieser Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 13 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 145, 145] und Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - 4 B 21.14 - BRS 82 Nr. 167 S. 840 sowie vom 13. Januar 2016 - 4 B 54.15 - juris Rn. 4). Die Revision macht geltend, gemäß Antragsformular und Vorhabenbezeichnung in der Bau- und Betriebsbeschreibung habe der Kläger ausschließlich bauliche Änderungen und nicht Betriebszeiten zur Genehmigung stellen wollen. Damit zeigt sie einen Rechtsirrtum des Oberverwaltungsgerichts nicht auf. Die "grün gestempelte" Betriebsbeschreibung mit den dort angegebenen Betriebszeiten gehört zu den notwendigen Bauvorlagen und ist von der Beklagten eingangs der Baugenehmigung ausdrücklich zu deren Bestandteil erklärt worden. Die weitere Rüge, für einen Bauantrag bzw. eine Baugenehmigung dieses Inhalts habe es der Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens bedurft, betrifft die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, nicht aber ihren nach dem objektiven Erklärungswert zu bestimmenden Inhalt.
b) Die Annahme der Vorinstanz, dass die Baugenehmigung vom 10. September 2015 weiterhin wirksam ist und sich insbesondere nicht "auf andere Weise" im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt hat, ist mit Bundesrecht vereinbar.
Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft eines Verwaltungsakts bestimmt das "einfache" Recht. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für die nach Landesbauordnungsrecht zu erteilende Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 S. 33), deren Fortbestand das Oberverwaltungsgericht hier an der nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Norm des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW gemessen hat. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Eine Erledigung auf andere Weise kann insbesondere durch (konkludenten) Verzicht auf die Baugenehmigung erfolgen. Dies setzt voraus, dass ein dauerhafter Verzichtswille des Genehmigungsinhabers zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 4 BN 2.15 - juris Rn. 11 m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verzichtswillen der Sache nach deshalb verneint, weil die genehmigte Theaternutzung nicht zugunsten einer andersartigen Nutzung aufgegeben worden sei. Im Rahmen der veränderten Veranstaltungskonzeption seien lediglich weitere Nutzungen hinzugekommen; der Theaterbetrieb habe aber weiterhin einen wesentlichen Teil - etwa die Hälfte - der Veranstaltungen ausgemacht. Diese tatrichterliche Würdigung ist ausgehend von den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
c) Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist aber die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass sich die Wohnnutzung des Beigeladenen allein wegen der Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.2 TA Lärm in der ersten Nachtstunde als rücksichtslos erweist.
aa) Das Gebot der Rücksichtnahme soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <242 ff.>, vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318>, vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16 und vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 35 Rn. 10).
In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen - sofern sie die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht überschreiten - zumutbar, auch wenn sie sonst in einer vergleichbaren Lage nicht hinzunehmen wären. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich daher, was die von ihm hinzunehmenden Immissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 70 und vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 35 Rn. 14, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 4 C 5.09 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 209 Rn. 14 und vom 26. Juli 2021 - 4 B 32.20 - BRS 89 Nr. 50 S. 292).
bb) Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen des angrenzenden Theaterbetriebs hat die Vorinstanz die TA Lärm herangezogen. Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, die in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Nachbarklagen gegen eine heranrückende Wohnbebauung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18 f. m. w. N.). Die Frage, ob ein Wohnbauvorhaben, das an eine emittierende Anlage unmittelbar heranrückt, unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein würde, ist jedoch nicht allein anhand der in der TA Lärm enthaltenen, typisierenden Richtwerte zu beurteilen. Vielmehr sind auch die vorgesehenen Möglichkeiten zur differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu berücksichtigen (z. B. nach Nrn. 3.2.2, 6.4 und 6.7 TA Lärm).
Ausgehend von den o. g. Maßstäben durfte sich die Vorinstanz nicht darauf beschränken, eine Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.2 TA Lärm festzustellen, ohne im Weiteren auch den Fragen nachzugehen, wie sich die Vorbelastung der sonstigen (an das Gebäude der Veranstaltungsstätte, insbesondere den Theatersaal unmittelbar angrenzenden) Wohnnutzung darstellt und wo bei Geräusch- oder Körperschallübertragungen im Sinne der Nr. 6.2 TA Lärm die Grenze zur Gesundheitsgefährdung verläuft. Das Oberverwaltungsgericht hat zudem nicht in den Blick genommen, ob den besonderen Umständen des Einzelfalls - insbesondere der Vorbelastung des Standortes und der nur durch eine Wand voneinander getrennten konfligierenden Nutzungen - über eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 22 f. und Beschluss vom 18. Februar 2026 - 4 BN 15.25 - juris Rn. 10 m. w. N.) Rechnung getragen werden kann oder ausnahmsweise ein Hinausschieben der Nachtzeit (Nr. 6.4 TA Lärm) in Betracht kommt. Es hat überdies nicht geprüft, ob noch andere Mittel zur Konfliktlösung denkbar sind. Von Bedeutung ist insoweit auch, ob die Lärmbelastung sich auf die unmittelbar angrenzenden Räume beschränkt. Grundsätzlich obliegt es der später hinzutretenden Wohnnutzung, den hinzunehmenden Umfang der Vorbelastung übersteigende Belastungen durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" (z. B. lärmabgewandte Anordnung von schutzbedürftigen Räumen) zu vermeiden und so auf die benachbarte emittierende Nutzung Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <323>). Steht ausschließlich die Überschreitung von Richtwerten innerhalb von Gebäuden bzw. durch Körperschallübertragungen nach Nr. 6.2 TA Lärm in Rede, kommen grundsätzlich auch Maßnahmen des passiven Schallschutzes in Betracht (anders für die Überschreitung von Außen-Immissionsrichtwerten BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 20).
Überschreiten Immissionen die mit Rücksicht auf die Grundstücksvorbelastung ermittelte Zumutbarkeitsschwelle und hat der Bauherr, der mit seinem Wohnbauvorhaben an die emittierende Anlage heranrückt, seine Obliegenheit zur Minderung der Immissionen erfüllt, kann ihm das Baurecht ferner nicht allein deshalb vorenthalten werden, weil der Betreiber der Anlage die ihm nach § 22 Abs. 1 BImSchG obliegenden Pflichten tatsächlich nicht erfüllt. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Betreiber einer Anlage, der die ihm obliegenden immissionsschutzrechtlichen Pflichten nicht erfüllt, seinerseits nicht schutzwürdig. Auch dies folgt aus dem im Rücksichtnahmegebot angelegten Prinzip der Gegenseitigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>); erforderlichenfalls ist zu prüfen, ob dem Kläger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen zur Herstellung der Wohnverträglichkeit zuzumuten sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 27).
3. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen für die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmende Prüfung ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.