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BGH
17. September 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - III ZB 67/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 67/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Antragsteller,
gegen
Antragsgegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2009 - 5 T 49/09 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde" des Antragstellers vom 26. Juli 2009, mit der er sich gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel auf. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen mit dem Inhalt des anzufechtenden Beschlusses weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Unterschrift
Schlick Herrmann
Vorinstanz
AG Bonn; 16.03.2009; 103 C 42/09 / LG Bonn; 10.07.2009; 5 T 49/09