BGH, Urteil vom 28.09.2022 - XII ZR 7/22
LG Frankfurt/Main 22. Dezember 2021
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BGH 28. September 2022

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der im Inland ansässigen Beklagten als Halterin die Zahlung ungarischer Straßenmaut für fünfmalige Nutzung mautpflichtiger Autobahnabschnitte ohne Vorabentrichtung. Streit besteht über Rechtsweg, anwendbares Recht, Halterhaftung, Höhe der Zusatzgebühr und Währung der Forderung.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig vor deutschen Zivilgerichten (Art. 1 EuGVVO), das ungarische Recht findet Anwendung (Art. 4, 12 Rom I-VO). Die Halterhaftung nach § 15 Abs. 2 ungarisches Straßenverkehrsgesetz ist mit deutschem ordre public vereinbar. Die erhöhte Zusatzgebühr stellt eine zulässige Vertragsstrafe dar. Fremdwährungsschulden sind in der Währung einzuklagen; die Klage in Euro ist mangels Feststellung ungarischer Berechtigung zur Euro-Forderung unzulässig.

Praxishinweis
Ungarische Mautforderungen gegen inländische Fahrzeughalter sind vor deutschen Zivilgerichten durchsetzbar. Die Halterhaftung und Vertragsstrafenregelungen des ungarischen Rechts verstoßen nicht gegen deutschen ordre public. Forderungen sind in ungarischen Forint geltend zu machen; Währungsfragen bedürfen klarer Feststellungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.09.2022 - XII ZR 7/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 7/22
Entscheidungsdatum : 28. September 2022
Amtliche Quelle :

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