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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2012 - 7 VR 3/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 VR 3/12 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Mai 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 7 VR 3.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Mai 2012 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 30. April 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist es vorliegend nicht angemessen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie in der Regel üblich - die Hälfte des im Hauptsacheverfahren (vorläufig) festgesetzten Streitwerts von 60 000 EUR festzulegen, denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren hatte nur einen Teil der Anträge aus dem Hauptsacheverfahren zum Gegenstand.
Unterschrift
Schipper