BVerwG
8. Januar 2009
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.01.2009 - 5 B 103/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 103/08 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 30.09.2008; VGH 10 A 2013/08.Z
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2009 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen beschlossen:
Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Außerdem ist vor dem Bundesverwaltungsgericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 67 VwGO gesetzlich vorgeschrieben. Der Kläger ist hierauf hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.