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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 02.09.1980 - 5 StR 453/80 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 453/80 |
| Entscheidungsdatum : | 2. September 1980 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Unter den Begriff des Vermögensvorteils i.S. des § 73 StGB fällt nicht jeder Geldbetrag, den der Angeklagte durch eine rechtswidrige Tat erlangt, sondern nur der reine Gewinn der Tat; die durch die Tat entstandenen Unkosten zählen nicht dazu.
2. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört dazu die Angabe der einzuziehenden Menge.
Leitsatz
Gründe
1. Der Antrag des Angeklagten K. auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist verspätet und deshalb unzulässig. Der seine Revision als unzulässig verwerfende Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. April 1980 ist dein Angeklagten am 21.April 1980 zugestellt und ihm nach seinem eigenen Vorbringen am 22. April 1980 bekannt gemacht worden. Einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat er mit einem erst am 5. Mai 1980 bei Gericht eingegangenen Schreiben gestellt. Er hat deshalb die Wochenfrist des § 346 Abs.2 StPO nicht eingehalten.
Sein Antrag konnte auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision umgedeutet werden. Der Angeklagte hat bisher die Revision nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet und daher die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wäre deshalb unzulässig.
2. Der Ausspruch über die Verfallerklärung von 600 DM bei dem Angeklagten R. kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hatte dieser Angeklagte 600 DM von dem Zeugen P. erhalten, um die ihm entstandenen Unkosten zu decken, welche bei der Versendung einer Heroinprobe nach San Francisco entstanden waren. Das Landgericht hat darin einen Vermögensvorteil gesehen, der dem Verfall nach § 73 StGB unterliegt und hat deshalb den Verfall eines Wertersatzes in gleicher Höhe angeordnet, weil eine Verfallerklärung der erhaltenen 600 DM nicht mehr möglich war.
Das entspricht nicht dem Gesetz. Die Strafkammer hat den Begriff des Vermögensvorteils i.S. des § 73 StGB verkannt. Darunter fällt nicht jeder Geldbetrag, den der Angeklagte durch eine rechtswidrige Tat erlangt, sondern nur der reine Gewinn der Tat; die durch die Tat entstandenen Unkosten zählen nicht dazu (BGHSt 28, 369 ). Da die an den Angeklagten gezahlten 600 DM nur seine Unkosten ersetzen sollten, ist ihm kein Vermögensvorteil erwachsen. Eine Verfallerklärung (§ 73 StGB ) wie auch die an ihre Stelle tretende Verfallerklärung des Wertersatzes (§ 73a StGB ) war deshalb unzulässig.
Da andere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat selbst den Wegfall dieses Rechtsfolgenausspruchs angeordnet.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten R. vom 26.August 1980 hat dem Senat vorgelegen. Sein Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere weisen die Urteilsfeststellungen aus, daß der Angeklagte ein vollendetes Handeltreiben begangen hat (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 1980 - 5 StR 135/80 -).
3. Das Landgericht kennzeichnet bei dem Ausspruch über die Einziehung den Gegenstand der Einziehung nur mit den Worten: "Das bei diesem sichergestellte Heroin". Das reicht nicht aus, um bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Unklarheiten über den Umfang der Einziehung zu vermeiden (BGHSt 8, 202 [211/212]). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört dazu die Angabe der einzuziehenden Menge (BGH Beschluß v. 7. September 1978 - 4 StR 434/78 -; Urteil v. 15. April 1980 - 5 StR 135/80 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Senat hat den Einziehungsausspruch deshalb ergänzt.
4. Bei dem geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten R. ist es nicht unbillig, wenn auch dieser Angeklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang selbst trägt. Die Gebühr richtet sich ohnehin nach dem rechtskräftigen Rechtsfolgenausspruch (§ 40 Abs.1 GKG ).