Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.10.2014 - 9 W (pat) 7/14 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 7/14 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Oktober 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 27. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
BPatG 152 08.05
Gründe
I.
Der Anmelder hat am 28. März 2013 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
eingereicht und mit Schreiben vom 29. Juni 2014 Verfahrenskostenhilfe beantragt. Nach Bescheiden vom 9. Juli und 8. Oktober 2013 hat die Prüfungsstelle 15 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 7. Januar 2014 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass - wie im Bescheid vom 9. Juli 2013 ausgeführt - zur Beantragung weitere detaillierte Angaben erforderlich seien, die der Anmelder und Antragsteller trotz Erinnerungsschreiben vom 8. Oktober 2013 nicht übermittelt habe; insbesondere habe er nicht das ihm zugesandte Formblatt A 9541 ausgefüllt und mit Nachweisen über seine Einkommenssituation eingereicht.
Der Antragsteller hat gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, der ihm über einen Ersatzempfänger am 9. Januar 2014 zugestellt worden ist, mit Schreiben vom 18. Februar 2014, als Fax am gleichen Tag im DPMA eingegangen, Beschwerde eingelegt und darin eine Begründung angekündigt, die bisher nicht zu den Akten gelangt ist. Nach Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 22. August 2014 mit Frist zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, zugestellt am 25. August 2014, ist bisher kein weiterer Schriftsatz des Antragstellers zu den Akten gelangt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie zwar formgerecht und wirksam, aber nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Zuständig für eine solche Beschwerde ist der Senat und nicht der Rechtspfleger, der nur in Fällen tätig wird, in denen die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig eingezahlt worden ist (so dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, vgl. § 23 Abs. 1 Ziff. 4 RPflG).
Zur Wirksamkeit einer Beschwerde ist grundsätzlich eine Beschwerdegebühr zu entrichten; ohne deren Zahlung wird das Beschwerdeverfahren nicht anhängig (vgl. BGH GRUR 10, 231 - Legostein; Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl. 2014, § 73 Rn. 93). Da die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Verfahrenskostenhilfe gebührenfrei ist (vgl. Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 2 Abs.1 PatkostG), kommt es auf die Beschwerdegebühr für die Anhängigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht an.
Die Beschwerde ist auch formgerecht, nämlich mit Schreiben des Anmelders vom 18. Februar 2014 erhoben worden, in welchem er sich ausdrücklich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 15 wendet.
Allerdings hat der Anmelder mit diesem Schreiben die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.
Nach § 73 Abs. 1 und. 2 PatG muss die Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen innerhalb von einem Monat nach Zustellung schriftlich beim Patentamt eingelegt werden.
Zugestellt wurde der Ablehnungsbeschluss am 9. Januar 2014 als Einschreiben durch Übergabe gemäß § 4 Abs.1 VwZG. Die Übergabe ergibt sich aus der Kopie des Auslieferungsbeleges, die in der Gerichtsakte (Bl. 10) abgeheftet ist. Zwar hat auf diesem Beleg nicht der Anmelder selbst den Empfang quittiert, sondern Herr Karl-Heinz Wesseler; dieser ist als Empfangsberechtigter angegeben. Mit der Aushändigung an ihn ist die Zustellung bewirkt. Eine solche ist nämlich nicht nur an den Empfänger selbst möglich. Wird dieser oder sein Ehegatte nicht angetroffen, kann die Sendung einem dazu bereiten Ersatzempfänger übergeben werden (vgl. Schulte/Schell, PatG a. a. O., § 127 Rn. 74 m. w. N.).
Beim Patentamt eingegangen ist das Beschwerdeschreiben des Anmelders vom 18. Februar 2014 per Fax am gleichen Tage. Fristwahrend hätte es zwar nicht bis zum numerischen Ablauf der Monatsfrist am 9. Februar 2014 eingereicht werden müssen, da dieser Tag auf einen Sonntag gefallen ist, jedoch gem. § 222 ZPO i. V. m. § 193 BGB bis spätestens am folgenden Werktag, also dem 10. Februar 2014.
Dies ist nicht geschehen.
Nach alledem ist die Beschwerde mangels Einhaltung der gesetzlichen Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG unzulässig.
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der angegriffene Beschluss mit einem Verfahrensmangel behaftet ist, weil er von der Prüfungsstelle 15 und nicht von der zuständigen Patentabteilung erlassen worden ist. Denn dieser Mangel macht den Beschluss nicht unwirksam, sondern lediglich anfechtbar, was im vorliegenden Fall unterblieben ist.
Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier
Ko