VG Köln
12. August 2010
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OVG Nordrhein-Westfalen
9. Februar 2012
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BVerwG
21. Mai 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2012 - 6 B 13/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 13/12 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 12.08.2010; VG 20 K 3188/09 / OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 09.02.2012; OVG 5 A 2152/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2012 mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.