BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 91/20
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg 23. Oktober 2019
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LG Berlin 30. März 2020
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Sachverhalt
Der Beklagte mietete eine Wohnung, die Klägerin kündigte wegen Zahlungsverzugs sowie unberechtigter Untervermietung und verweigerter Auskünfte mehrfach fristlos und hilfsweise ordentlich. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, ließ Revision nur zur Zahlungsverzugskündigung zu.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt auf wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht berücksichtigte wesentlichen Vortrag zur unberechtigten Untervermietung (§§ 543, 573 BGB) und den Beweisantrag nicht und stellte überspannte Substantiierungsanforderungen. Zudem wurde der Kündigungsgrund der zweitinstanzlich erklärten Kündigung wegen angeblich unwahren Prozessvortrags nicht erkannt (§§ 263, 533 ZPO).

Praxishinweis
Bei Kündigungen wegen unberechtigter Untervermietung genügt schlüssiger Vortrag, der Zeugenbeweis ist zu erheben. Gerichtliche Pflicht zur umfassenden Würdigung aller Kündigungsgründe und Beweisanträge ist strikt zu beachten, insbesondere bei nachträglicher Klageänderung im Berufungsverfahren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 91/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 91/20
    Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2021
    Amtliche Quelle :

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