BGH
16. Juni 2021
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - I ZB 23/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 23/21 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 18. Zivilkammer - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist nicht gegeben. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - I ZB 94/20, juris Rn. 1).
2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
Vorinstanz
AG Hameln; 26.11.2020; 30 C 176/20 / LG Hannover; 18.03.2021; 18 T 26/20