BGH
9. März 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - VII ZR 864/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 864/21 |
| Entscheidungsdatum : | 9. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Graßnack
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. November 2021 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Beseitigung von Mängeln im Rahmen eines Bauvorhabens des Klägers (Erstellung eines behindertengerechten Treppenhauses als Anbau an sein Einfamilienhaus).
Mit seiner im Jahre 2016 erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Mängelbeseitigungskostenvorschusses in Höhe von 68.530,67 EUR (Anträge zu Ziffer 1a bis 1c) und von Umsatzsteuer in Höhe von 11.322,46 EUR auf den Vorschussbetrag (Antrag zu Ziffer 2), zur Erstattung der Kosten eines neuen Treppenliftes in Höhe von 7.889,92 EUR (Antrag zu Ziffer 2a), auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten zur 1 für weitere Schäden aus den Planungsleistungen für den Anbau (Antrag zu Ziffer 3), auf Erstattung verauslagter Gutachterkosten in Höhe von 4.949,21 EUR nebst Zinsen (Antrag zu Ziffer 4) sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Auslagen in Höhe von 2.217,45 EUR (Antrag zu Ziffer 5) begehrt, wobei die Anträge teilweise gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner, teilweise gegen jeden von beiden allein und teilweise nur gegen einen von ihnen gerichtet gewesen sind. Das Landgericht hat mit seinem - im Beschlusswege mehrfach berichtigten - Urteil vom 13. März 2020 der Klage teilweise stattgegeben; wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Berufungsurteil (dort Seiten 5 bis 7) Bezug genommen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung haben der Beklagte zu 2 (im Urteil des Oberlandesgerichts als "Berufung I" bezeichnet) sowie der Beklagte zu 1 (im Urteil des Oberlandesgerichts als "Berufung II" bezeichnet) Berufung eingelegt. Eine Berufung des Klägers (im Urteil des Oberlandesgerichts als "Berufung III" bezeichnet) hat das Oberlandesgericht aus den auf S. 4 und 6 (dort unter B. I.) seines Urteils dargestellten Gründen - da unter der innerprozessualen Bedingung der (insoweit jedoch nicht erfolgten) Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehend - als nicht eingelegt behandelt. Zur Verteidigung gegen die gegnerischen Berufungen ("Berufungen I und II") hat das Oberlandesgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen (für die "Berufung III") abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger die Zurückweisung der Berufungen der Beklagten beantragt; einen eigenen Berufungsantrag hat er nicht gestellt.
Mit seinem Urteil vom 23. September 2021, seinerseits im Kostenausspruch berichtigt durch Beschluss vom 5. November 2021, hat das Berufungsgericht weitere mehrfache Berichtigungen des landgerichtlichen Urteils vorgenommen. Im Übrigen hat es - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Beklagten - das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Beklagten zu 2 ("Berufung I") teilweise abgeändert.
II.
1. Der Senat legt die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 18. November 2021, ergänzt durch das Schreiben vom 17. Januar 2022, vorgebrachte Eingabe als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. November 2021 aus. Dies entspricht mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gerichtsgebührenfrei ergeht und gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO etwa dem Gegner entstandene Kosten nicht zu erstatten sind, auch dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse des Klägers.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt indes nicht in Betracht, weil die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. November 2021 wäre jedenfalls deshalb nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt.
a) Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Beschwerdeführer muss hierbei, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist - auch - darlegen und glaubhaft machen (§ 294 ZPO), dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Euro übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17 Rn. 5, NJW-RR 2018, 1421).
b) Ausgehend hiervon ist die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil weder dem Antragsvorbringen noch dem Akteninhalt im Übrigen zu entnehmen ist, dass der Kläger durch das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. November 2021 in einem den Betrag von 20.000 EUR übersteigenden Umfang beschwert wird.
aa) Nach dieser Entscheidung hatte in zweiter Instanz nur die Berufung des Beklagten zu 2 ("Berufung I") teilweise Erfolg (S. 6 des Urteils unter B.). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dieses Rechtsmittel hinsichtlich des Mängelbeseitigungskostenvorschusses, soweit dieser Anspruch gegen den Beklagten zu 2 allein gerichtet ist, in Höhe von 922,25 EUR erfolgreich ist. Insoweit hat es die Verurteilung des Beklagten zu 2 durch das Landgericht (2.142 EUR) auf 1.219,75 EUR brutto reduziert (S. 10 des Urteils). Nur insoweit - nämlich des aufgrund der Berufungsentscheidung verringerten Umfangs der Verurteilung des Beklagten zu 2 - wird der Kläger durch das Berufungsurteil beschwert. Selbst wenn man weiter berücksichtigen wollte, dass das Berufungsgericht - vor der Entscheidung über die Berufungen beider Beklagten (S. 6 des Urteils unter B. II.) - mit seiner Entscheidung den Urteilsausspruch des Landgerichts zu Ziffer 2 in betragsmäßiger Hinsicht insoweit nach § 319 ZPO berichtigt hat, als die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Privatgutachterkosten statt 7.889,92 EUR nur 4.949,21 EUR beträgt, würde die von Gesetzes wegen für die Nichtzulassungsbeschwerde bestehende Wertgrenze von 20.000 EUR nicht ansatzweise erreicht.
bb) Eine über die vorstehenden Ausführungen hinausgehende Beschwer des Klägers ist nicht ersichtlich. Zu einer eigenen Berufung hat der Kläger - nachdem das Berufungsgericht seinen diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte - keinen Antrag gestellt. Das Berufungsgericht hat über eine Berufung des Klägers auch keine Entscheidung getroffen.
c) Für eine mangels Nichterreichens der gesetzlichen Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
3. Höchst vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unabhängig davon, dass insoweit ebenfalls die fehlende Überschreitung der gesetzlichen Wertgrenze von 20.000 EUR zu beachten wäre, auch deshalb unzulässig wäre, weil im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO Anwaltszwang besteht.
Der Antrag des Klägers könnte ferner auch nicht gemäß § 78b ZPO erfolgreich sein. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Letzteres ist hier indes der Fall, da für die Durchführung einer von Gesetzes wegen unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde die Beiordnung eines sogenannten Notanwalts ausgeschlossen ist. Abgesehen davon setzt die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei deshalb substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte - die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind - gewandt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14 Rn. 3, MDR 2015, 540). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, ist den Eingaben des Klägers nicht zu entnehmen. Seine Ausführungen verhalten sich lediglich zu Anfragen bei nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälten ("kein Anwalt sei beim BGH zugelassen"), auf die es indes von vorneherein nicht ankommen kann, weil sie hier ohnehin nicht postulationsfähig sind.
Unterschrift
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Graßnack
Vorinstanz
LG Halle; 13.03.2020; 3 O 296/15 / OLG Naumburg; 23.09.2021; 2 U 75/20