BGH
14. Mai 2024
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BGH
23. Juli 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.05.2024 - VIII ZB 5/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 5/24 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Notanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 37 - vom 7. Dezember 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beklagte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde gestellt worden (§ 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt.
a) Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten als deren Notanwalt kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
b) Soweit der Antrag der Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass hilfsweise die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu versagen. Mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel kann - nachdem ihr bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat nach Einlegung der Rechtsbeschwerde niedergelegt hat - die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden.
Die Rechtsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtssuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6 mwN).
c) Einem Erfolg des Notanwaltsantrags der Beklagten steht überdies entgegen, dass die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist - das Gesetz sieht vielmehr nur für den Fall der Verwerfung der Berufung als unzulässig, nicht hingegen für den hier gegebenen Fall der Zurückweisung der Berufung als unbegründet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vor - noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 29. April 2024 verlängerten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 ZPO) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Unterschrift
| Dr. Bünger |