Version
1. September 2001
1. September 2001
>
Version
18. August 2021
18. August 2021
>
Version
1. Juli 2022
1. Juli 2022
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.
Fachbeiträge • 22
- 1. BGH zur Mieterhöhung: Ortsfremde Mietspiegel grundsätzlich zulässigEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 16. Juni 2010
- 2. BGH zur Mieterhöhung: Ortsfremde Mietspiegel grundsätzlich zulässigEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 16. Juni 2010
- 3. online: Ergänzungsmodul MietEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 4. Grüneberg - Bürgerliches GesetzbuchEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 5. online: MietEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 6. Recht PREMIUMEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 7. online: Ergänzungsmodul MietEingeschränkter Zugriffwww.beck.de
- 8. online: Ergänzungsmodul MietEingeschränkter Zugriffwww.beck.de