Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
- 2.
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Fachbeiträge • 135
- 1. Baurecht Architektenrecht ImmobilientransaktionenEingeschränkter Zugriffhttps://baurecht-anwalt-muenchen.de/blog/ · 24. Juni 2026
- 2. § 9 AGBGEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 17. April 2026
- 3. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Oktober 2018
- 4. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Juni 2026
- 5. VerjährungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Mai 2026
- 6. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va