Version
28. Dezember 2010
28. Dezember 2010
>
Version
29. März 2013
29. März 2013
>
Version
8. September 2015
8. September 2015
>
Version
18. Mai 2017
18. Mai 2017
>
Version
9. Juni 2017
9. Juni 2017
>
Version
1. August 2021
1. August 2021
>
Version
1. August 2022
1. August 2022
>
Version
29. Dezember 2025
29. Dezember 2025
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere
- 1.
- in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
- 2.
- in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
- 3.
- die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
- 4.
- Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;
- 5.
- durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;
- 6.
- Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen;
- 7.
- den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen;
- 8.
- das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;
- 9.
- die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten;
- 10.
- das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben;
- 11.
- ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.
(2) Die Bundesnotarkammer führt
- 1.
- das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),
- 2.
- das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),
- 3.
- das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).
(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
- 1.
- Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,
- 2.
- Notardaten verwalten und
- 3.
- die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen.
Fachbeiträge • 9
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen PräsenzbeurkundungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Änderung der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer Vermittlung von UrkundsgeschäftenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 3. Internet-Domains der NotareEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 4. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen PräsenzbeurkundungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 5. Elektronische Präsenzbeurkundung (ePb)Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 6. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den FachgerichtsbarkeitenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. Referentenentwurf einer Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle UrkundstätigkeitenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 8. DatenschutzEingeschränkter Zugriffwww.notar.de